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Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1986 - 282/85 |
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Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Comité de développement et de promotion du textile et de l'habillement (DEFI) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Zulässigkeit - Rechtsschutzinteresse und Klagebefugnis
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1986 - 282/85
- EuGH, 10.07.1986 - 282/85
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- EuGH, 28.10.1982 - 135/81
Groupement des agences des voyages / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1986 - 282/85
Auch stimme der Begriff der "juristischen Person" in Artikel 173 Absatz 2 möglicherweise nicht mit dem entsprechenden Begriff in den Rechtsvorschriften des einen oder anderen Mitgliedstaats überein (vgl. die Urteile vom 8. Oktober 1974 in der Rechtssache 175/73, Union Syndicale, Massa und Kortner/Rat, Slg. 1974, 917, und vom 28. Oktober 1982, Groupement des agences de voyage/Kommission, Slg. 1982, 3799). - EuGH, 08.10.1974 - 175/73
Union Syndicale u.a. / Rat
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1986 - 282/85
Auch stimme der Begriff der "juristischen Person" in Artikel 173 Absatz 2 möglicherweise nicht mit dem entsprechenden Begriff in den Rechtsvorschriften des einen oder anderen Mitgliedstaats überein (vgl. die Urteile vom 8. Oktober 1974 in der Rechtssache 175/73, Union Syndicale, Massa und Kortner/Rat, Slg. 1974, 917, und vom 28. Oktober 1982, Groupement des agences de voyage/Kommission, Slg. 1982, 3799). - EuGH, 08.10.1974 - 18/74
Syndicat général du personnel des organismes européens / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1986 - 282/85
Das Vorbringen zum ersten Grund ist einfach: Der Kläger sei weder ein Mitgliedstaat noch ein Unternehmen noch ein Unternehmerverband noch eine Verbrauchervereinigung; er sei eine Emanation des französischen Staates und besitze als solche nicht oder jedenfalls nicht im Beihilfebereich jenes Mindestmaß an Autonomie und Verantwortlichkeit, das erforderlich sei, damit man aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes seine Klagebefugnis bejahen könne (vgl. die Beschlüsse vom 14. November 1963 in der Rechtssache 15/63, Lassalle/Parlament, Slg. 1964, 97, und vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 41/73, Générale Sucrière/Kommission, Slg. 1973, 1465, sowie das Urteil vom 8. Oktober 1974 in der Rechtssache 18/74, Syndicat général du personnel/Kommission, Slg. 1974, 933).
- EuGH, 18.03.1975 - 72/74
Union syndicale u.a. / Rat
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1986 - 282/85
Auch ist nach Ihrer Rechtsprechung "die Ansicht unhaltbar, daß ein Verband ... von einer die allgemeinen Interessen [der] Gruppe berührenden Maßnahme individuell betroffen" wird (Urteil vom 14. Dezember 1962 in den verbundenen Rechtssachen 16 und 17/62, Confédération nationale des producteurs de fruits et de légumes u. a./Rat, Sig. 1962, 963, 980, Hervorhebung von mir; Urteil vom 18. März 1975 in der Rechtssache 72/74, Union syndicale - Service public européen u. a./Rat, Slg. 1975, 401, Randnr. 17 der Entscheidungsgründe). - EuGH, 11.12.1973 - 41/73
Société anonyme Générale Sucrière u.a. / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1986 - 282/85
Das Vorbringen zum ersten Grund ist einfach: Der Kläger sei weder ein Mitgliedstaat noch ein Unternehmen noch ein Unternehmerverband noch eine Verbrauchervereinigung; er sei eine Emanation des französischen Staates und besitze als solche nicht oder jedenfalls nicht im Beihilfebereich jenes Mindestmaß an Autonomie und Verantwortlichkeit, das erforderlich sei, damit man aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes seine Klagebefugnis bejahen könne (vgl. die Beschlüsse vom 14. November 1963 in der Rechtssache 15/63, Lassalle/Parlament, Slg. 1964, 97, und vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 41/73, Générale Sucrière/Kommission, Slg. 1973, 1465, sowie das Urteil vom 8. Oktober 1974 in der Rechtssache 18/74, Syndicat général du personnel/Kommission, Slg. 1974, 933). - EuGH, 14.11.1963 - 15/63
Claude Lassalle gegen Europäisches Parlament.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1986 - 282/85
Das Vorbringen zum ersten Grund ist einfach: Der Kläger sei weder ein Mitgliedstaat noch ein Unternehmen noch ein Unternehmerverband noch eine Verbrauchervereinigung; er sei eine Emanation des französischen Staates und besitze als solche nicht oder jedenfalls nicht im Beihilfebereich jenes Mindestmaß an Autonomie und Verantwortlichkeit, das erforderlich sei, damit man aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes seine Klagebefugnis bejahen könne (vgl. die Beschlüsse vom 14. November 1963 in der Rechtssache 15/63, Lassalle/Parlament, Slg. 1964, 97, und vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 41/73, Générale Sucrière/Kommission, Slg. 1973, 1465, sowie das Urteil vom 8. Oktober 1974 in der Rechtssache 18/74, Syndicat général du personnel/Kommission, Slg. 1974, 933).
- Generalanwalt beim EuGH, 04.05.1993 - C-298/89
Regierung von Gibraltar gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. - Klage auf …
30 - Siehe die Schlußanträgc des Generalanwalts Mancini vom 11. Juni 1986 in der Rechtssache 282/85 (DEFI/Kommission, Slg. 1986, 2470, 2471, unter 2).- Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 282/85 (DEFI/Kommission, Slg. 1986, 2469, Randnr. 16).